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Firma Zimmerei & Holzhandel Frank Nitzsche

August-Bebel-Straße 42
09224 Chemnitz / OT Grüna

Tel.: (0371)  8 20 03 27
Fax: (0371)  8 20 04 38
Funk: 0172 - 35 09 355

E-mail: info@zimmerei-frank-nitzsche.de
Web: http://www.zimmerei-frank-nitzsche.de

Inhaber: Frank Nitzsche

Steuer Nr.:  215/253/03591
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 140 953 584

Berufsbezeichnung:
Handwerksmeister/In (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

Berufsrechtliche Regelungen:
Handwerksordnung(Zu finden im Bundesgesetzblatt I, Seite 3074 in der Fassung vom 24. September 1998)

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Frank Nitzsche (Anschrift wie oben)

Haftungshinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

_______________________________________________________________________________

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren:

Allgemeine Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren  Kunden
1.
Alle unsere Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen erfolgen aufgrund nachstehend der Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Den von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.
Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Sie stellen keine Beschaffenheits-vereinbarung dar.


3.
Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeuten Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfahrtsstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Wartezeiten, verschuldet durch den Abnehmer, werden dem Käufer berechnet. Falls der Käufer nicht im Rahmen der vereinbarten Lieferfrist abnimmt, kann bei späterem Abruf keine Gewähr für pünktliche Lieferung übernommen werden. Daraus evtl. entstehende  Mehrkosten wegen Zwischenablagerung oder Logistikmehr-  aufwand sind vom Käufer zu akzeptieren. Unser Anspruch auf Abnahme bleibt davon unberührt.
4.
Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Die bei Holz und Holzwerkstoffen vorkommenden, natürlichen Einlagerungen,  Flecke und Farbschwankungen schließen diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarungen aus und berechtigen nicht zur Geltendmachung von Sachmangelrechten. Handelsübliche Toleranzen bei Längen, Breiten und Stärke bis zu 3% können ebenfalls nicht beanstandet werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 ff. HGB
5.
Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach Absprache mit uns, den Kaufpreis mindern! Eigenmächtige Abzüge werden nicht akzeptiert oder zurückgebucht.
6.
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Dasselbe gilt für die Gewährung von Skonti. Skontogewährung hat außerdem zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Frachtanteil. Bei Überschreitung des Zahlungszieles kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der dem Verkäufe
selbst entstandenen Zinsaufwendungen, mindestens aber in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Seit 01.07.2013 ist dieser 4,62% für gesetzl. Verbraucher.  

Bei Gewerbetreibenden sind dies 8%Punkte über dem Basiszins. Insgesamt sind es daher 7,62% .  Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

7.
Der Eigentumsübergang der Ware gestaltet sich ausschließlich nach unten stehenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt.

8.
 Der Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen sowie gewerblichen  Kunden ist Chemnitz.

9.
Sollten einige Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, so soll die Geltung der übrigen Vereinbarungen davon nicht berührt werden.



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Chemnitz/ Stand: 01/2014
Zimmerei & Holzhandel

Frank Nitzsche
 
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
 
1.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und/oder  bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugs- schaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den  Eigentumsvorbehalt  nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und/oder Überschreitung des Zahlungszieles  der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

 
2.

Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird;  die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der  Vor- behaltsware zur anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.  Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß den §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung  Allein- eigentum,  so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat diesen Fall oder Fällen- die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache,  die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,  unentgeltlich zu verwahren.

 

3.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Ab- tretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38% (10% Wertabschlag, 4% §171 Abs. 1 InsO, 5% §171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer - von derzeit 19% - in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt,soweit  Ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

 

4.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten  eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht,  entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben- rechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

5.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers  eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechte ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

6.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des Abschnitts II Nrn. 3, 4 + 5 auf den Verkäufer tatsächlich  übergehen.  Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,  insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung,  ist der Käufer nicht berechtigt.

 

7.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abschnitt II Nm. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen.  Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen;  der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 
8.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

 
9.

Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung(§305 305 Abs. I Nr.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen;  die Einzugsermächtigung erlischt auch bei einem Scheck- oder Wechselprotest.

Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen;  die Einzugsermächtigung erlischt auch bei einem Scheck- oder Wechselprotest.

 

10.
Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38% (10% Wertabschlag, 4% § 171 Abs. 1 InsO, 5% §171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren, realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes beziehungsweise des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewerttungsabschlages von maximal 38 % der zu sichernden Forderung (10% Wertabschlag, 4% §171 Abs. 1 InsO, 5% §171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe - zur Zeit 19%-) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

 

Chemnitz/ Stand: 01/2014
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